Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)

Mit der Übernahme der Ausbildungsvorbereitung in das Berufsbildungsgesetz (BBiG § 50 und 51) Ende 2002 wurde die Berufsvorbereitung Teil des deutschen Berufsbildungssystems. Dies gilt auch für die Qualifizierungsbausteine, die in der Ausbildungsvorbereitung angeboten werden. Folgerichtig hat der Gesetzgeber bundesweit die Bescheinigung der Qualifizierung in der Ausbildungsvorbereitung durch eine Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (BAVBVO) (PDF, 26.6 KB)ordnungspolitisch geregelt.

Die BAVBVO konkretisiert darüber hinaus die Definition von Qualifizierungsbausteinen und setzt Rahmenbedingungen für ihre Bescheinigung. Sie ist damit ein weiterer wichtiger Schritt zur Qualitätsverbesserung der Ausbildungsvorbereitung und zu einer einheitlichen und aussagekräftigen Zertifizierung der Inhalte der Ausbildungsvorbereitung sowie der ggf. angebotenen Qualifizierungsbausteine.

Durch die Vorgabe eines einheitlichen Erscheinungsbildes trägt die BAVBVO zur besseren Vergleichbarkeit der Bausteine bei. Sie lässt jedoch gleichzeitig genügend Spielraum, um die Bausteine auf die regionale, betriebliche oder trägerspezifische Praxis der Ausbildungsvorbereitung zuzuschneiden. Damit werden individuelle Erfahrungen im Umgang mit der Zielgruppe und/oder spezifische regionale Bedingungen der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt.

Die Vorgabe von bundeseinheitlichen Qualifizierungsbausteinen erscheint aus heutiger Sicht nur sinnvoll, wenn die Bausteine ein gesamtes Berufsbild modularisieren und zu einem Berufsabschluss subsumiert werden können. Ein Beispiel hierfür ist das Schweizer Modulkonzept. (vgl. hierzu den Werkstattbericht Qualifizierungsbausteine und Zertifizierung in der Ausbildungsvorbereitung, INBAS, 2001 (PDF, 351.9 KB)

Die Zeugnisse für die Qualifizierungsbausteine entsprechend der BAVBVO sehen nicht vor, dass die Inhalte der Qualifizierungsbausteine auf die Erstausbildung angerechnet werden. Die Kammern müssen auf Antrag des Anbieters nur bescheinigen, dass das Qualifizierungsbild den Vorgaben der BAVBVO entspricht (vgl. §4). Das heißt, die aufgeführten Tätigkeiten

  • befähigen zur Ausübung einer Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
  • haben einen verbindlichen Bezug zum Ausbildungsrahmenplan, der durch Angabe der entsprechenden Paragraphen und Inhalte von den Anbietern nachgewiesen werden muss,
  • haben einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden
  • werden durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen.

Damit bescheinigt die Kammer nicht, dass der Jugendliche die Tätigkeiten auch tatsächlich beherrscht. Dies liegt in der Verantwortung des Anbieters (Träger/Betrieb/Schule).

Eine Anrechnung der Qualifikationenauf die Erstausbildung, d.h. eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen, kann nur individuell mit Zustimmung des ausbildenden Betriebes und der Kammer erfolgen.

(BAVBVO) (PDF, 26.6 KB)